VOB / B

allgemeine geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB, gelten für sämtliche, auch zukünftige  Verträge zwischen
G. Kuch Stein & Design GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Günther Kuch, Tälestr. 35, 72160 Horb – Isenburg, Telefon (07451)620250, Fax (07454)620251, Mail info(at)g-kuch.de, nachfolgend Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber erkennt die AGB des Auftragnehmers durch Auftragserteilung als allein verbindlich an. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch widersprochen. Sie werden auch von dem Auftragnehmer dann nicht anerkannt, wenn der Auftraggeber seine AGB mit der Auftragserteilung übersendet und nach Eingang des Auftrags der Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und haben eine Gültigkeitsdauer von 4 Monaten ab Angebotsdatum. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber (Beiblatt Angebot), bzw. der Arbeitsaufnahme des Auftragnehmers oder deren Unterbeauftragten wirksam. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen bezüglich der Auftragsbestätigung vor, soweit zwischen Angebotsabgabe und Auftragsausführungsbeginn Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen (Lohnsteigerungen o. ä.) oder Risikoerhöhungen eintreten.
 1.3. Mit Eingang der schriftlichen Auftragserteilung des Auftragnehmers wird mit dem Auftraggeber die Ausführung der Auftragsarbeiten nach VOB/B BGB (neueste Fassung – Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögens) vereinbart. 
 
2. Fristen, Termine, Verzug
2.1. Vom Auftragnehmer benannte Ausführungszeiten, -fristen und –termine sind unverbindlich freibleibend, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt schriftlich und ausdrücklich die Verbindlichkeit. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen und Termine durch Umstände unmöglich, die nicht durch den Auftragnehmer zu verantworten sind, wird der Zeit- und Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung und/oder Unmöglichkeit gehemmt. Im Falle einer unangemessen langen Unterbrechung und/oder gänzlicher Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, sofern die Durchführung des Auftrages unzumutbar ist. Gleiches gilt auch im Falle von Ereignissen, die auf höhere Gewalt beruhen. Dabei stehen der höheren Gewalt alle Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Ausführung des Auftrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen aller Art, Behinderung der Verkehrswege, Behinderung durch Schlechtwetter, unabhängig davon, ob diese Umstände beim Auftragnehmer, einem Subunternehmer oder einem Lieferwerk eintreten.
 2.2. Der Auftragnehmer kommt nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Falle des Verzuges eine gemessene Nachfrist zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Firstablaufes ist der Auftraggeber zum Rücktritt lediglich bezüglich der bis dahin vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt. Sind diese bis zum Fristablauf bereits erbrachten Leistungen für den Auftraggeber lediglich von geringer Bedeutung, so ist er im Fall des Verzuges auch zum Rücktritt vom Gesamtvertrag berechtigt. Die Haftung des Auftragnehmers für einen durch ihn schuldhaft verursachten Verzug-Schaden bei Auftraggeber wird auf 20% des Wertes der verspäteten oder nicht erbrachten Leistung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ein etwaiger Verzugsschaden ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
 
3. Kündigung
3.1. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
3.2. Eine Stornierung des Auftrages durch uns ist z. B. wegen höherer Gewalt vorbehalten; der Auftraggeber stellt uns hierfür für jegliche Gewährleistungsansprüche frei.
 
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb 14 Tage nach Rechnungserhalt zu leisten. Erfüllungsort ist Horb am Neckar. Andere Zahlungskonditionen sind nur im Falle schriftlicher, beiderseitiger Vereinbarung gültig.
4.2. Die Umsatzsteuerschuld richtet sich nach § 13 b UStG, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Eine Freistellungsbescheinigung ist dem Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen.
4.3. Sofern aufgrund der vorliegenden AGB oder aufgrund des Gesetzes Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu Lasten für den Auftraggeber anfallen, werden diese auf 8% festgesetzt. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Zinsschadens bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.
4.4. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach, oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden alle Forderungen des Auftragnehmer auch soweit dafür Wechsel angenommen wurden, sofort fällig und zahlbar. Im Falle des vollständigen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Fortführung und Beendigung seiner Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.
Leistet der Auftraggeber auf Aufforderung keine Vorauszahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur insoweit aufrechnen, als diese Forderungen entweder vom Auftragnehmer als fällig anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.
 
5. Genehmigungen
Der Auftraggeber hat etwaige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse (z. B. baurechtliche Genehmigungen, straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, Abbruchgenehmigungen, Abfallbeseitigungsgenehmigungen etc.) zu beschaffen und dem Auftragnehmer vor Durchführung des Auftrages vorzulegen. Liegen die evtl. erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die diesem im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Genehmigungen entstehen. Wird die Durchführung des Auftrages infolge Wiederrufs unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrags im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Genehmigungen unangemessen lange hinausgezögert und / oder unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  
6. Gewährleistung
6.1. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden oder nach Beendigung der Leistung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Enddeckung schriftlich zu rügen.
6.2. Dem Auftragnehmer ist vom Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Mangel zu begutachten. Im Falle berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge ist der Auftragnehmer berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
6.3. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich oder wird dem Auftragnehmer nicht Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Kommt der Auftragnehmer einer anerkannten oder bestehenden Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, kann der Auftraggeber mindern. Der Rücktritt vom Vertrag wird ausgeschlossen.
6.4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche – insbesondere für Mangelfolgeschäden – werden ausgeschlossen.
6.5. In der Regel werden die Arbeiten trotz mangelhafter Vorleistung aufgenommen, um etwaige größere Folgeschäden des Kunden zu mindern. Die Aufnahme der Arbeit gilt nicht als Abnahme der Vorleistung durch den Auftragnehmer. Eine Haftung ist dadurch ausgeschlossen; auch wenn keine vorherige Bedenkenanzeige vorausgeht.
6.6. Alle vom Auftragnehmer benötigten Informationen, wie Flächengröße und Flächenanzahl etc. müssen wahrheitsgemäß angegeben werden. Aus falschen oder vorenthaltenen Informationen entstandenen Schäden haftet der Auftragnehmer nicht.
6.7. Gewährleistung nach VOB/B, ausgenommen Beschaffenheitshaftung.
6.8. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Eingriffe vorgenommen, so bestehen für entstandene / entstehende Schäden keine Mängelansprüche.
 
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung / Verjährung
7.1. Soweit nicht in diesen Bedingungen zugestanden, werden Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer – insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubt Handlung etc. – ausgeschlossen, und zwar auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen. Es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2. Für sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen oder gesetzlich andere Verjährungsfristen zwingend gelten.
 
8. Versicherungsleistungen im Schadensfall
8.1. Der Auftragnehmer haftet im Schadensfall lediglich in Höhe der Versicherungsleistungen, abzüglich der genannten Selbstbeteiligungen. Die Versicherungsleistungen im Schadensfall betragen:
 
Deckungssummen
1.       5.000.000,- € für Personen-, Sach- u. Vermögensschäden
2.       9.000.000,- € für Garten- und Landschaftsbau
3.       500,- € Selbstbeteiligungen
8.2. Darüber hinausgehende Deckungssummen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes können auf Wunsch des Auftraggebers vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist vor Auftragsdurchführung schriftlich zu treffen und bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Auftragnehmers.
8.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für unzutreffende Bewertung von Schäden durch den Auftraggeber. Etwaige Schäden sind durch den Auftraggeber im Rahmen der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten nachzuweisen.
  
9. Besondere Bedingungen
9.1. Maschinen
Die Baustelle muss für die Maschine befahrbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschine an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden usw. wird keine Haftung übernommen.
9.2. Naturmaterialien
9.2.1. Bei Natursteinen können Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Calcit-Adern usw. stets auftreten, wofür der Auftragnehmer eine Haftung ausschließt und keinerlei Garantien gibt oder bestimmte Eigenschaften zusichert.
9.3. Beton
9.3.1. Bei Freiflächen, sowie bei einer Temperaturumgebung unter +5°C besteht erhöhtes Ausführungsrisiko. Das Witterungsrisiko trägt stets der Kunde.
9.3.2. Für Schäden durch mangelhafte Betonrezeptur des Lieferanten (z. B. Rissebildungen, Ausbrüche durch organische Bestandteile etc.) haftet der Auftragnehmer nicht
 
10. Eigentumsvorbehalt
Alle vom Auftragnehmer gelieferten Güter bleiben in dessen Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber. Dieser darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Güter im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dafür tritt er sicherheitshalber hierdurch entstandene Forderungen gegen Dritte an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung erlischt mit Bezahlung durch den Auftraggeber.
 
11. Schadensersatzpauschalierung
11.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des durch den Auftraggeber verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15% des Rechnungsbetrages als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Auftraggeber bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens des Auftragnehmers zu führen. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers, der den Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Auftraggebers nicht. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis.
 
12. Individualabreden
12.1 Individualabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bedürfen zu ihrer  Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.
  
13. Informationspflicht gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
 
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann diejenige Bestimmung, die die Vertragspartner im Falle des Erkennens der Unwirksamkeit am nahesten aller Parteien kommt.
 
15. Gerichtsstand / Erfüllungsort
15.1. Ausschließlich gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht.
15.3. Als Gerichtsstand – auch für Urkunde-, Wechsel- und Scheckverfahren – wird Horb am Neckar vereinbart.
 
Isenburg, Februar 2020


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